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Angesichts der bei der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission gesammelten Erfahrungen sollte der Höchstbetrag an De-minimis-Beihilfen, den ein einziges Unternehmen in einem Zeitraum von drei Jahren pro Mitgliedstaat erhalten darf, auf 50 000 EUR angehoben werden. In diesen geänderten Höchstbetrag flossen mehrere Faktoren ein, darunter auch die Erkenntnisse aus der Vergangenheit, die konkret im Agrarsektor zu verzeichnende Inflation seit der Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 im Jahr 2019 und die voraussichtlichen Entwicklungen während der Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013. Dieser Höchstbetrag ist notwendig, damit davon ausgegangen werden kann, dass die einzelnen unter die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 fallenden Maßnahmen weder Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben noch den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.
Angesichts der bei der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gesammelten Erfahrungen sollte der Höchstbetrag an De-minimis-Beihilfen, den ein einziges…
Nach den bisherigen Erfahrungen der Kommission mit der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 und angesichts der sehr unterschiedlichen Nutzung von…
Zudem sollte der Höchstbetrag an De-minimis-Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, den ein und dasselbe Unternehmen in einem…
Nach den bisherigen Erfahrungen der Kommission mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 sollten der Beihilfehöchstbetrag, den ein einziges…
Der auf 30 000 EUR festgesetzte De-minimis-Beihilfen-Höchstbetrag, den ein einziges Unternehmen in einem Zeitraum von drei Jahren pro Mitgliedstaat erhalten…
Da in manchen Mitgliedstaaten ein erhöhter Bedarf an De-minimis-Beihilfen besteht, ist es angemessen, eine weitere Anhebung des Beihilfehöchstbetrags je…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.