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Zudem sollte der Höchstbetrag an De-minimis-Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, den ein und dasselbe Unternehmen in einem Zeitraum von drei Jahren pro Mitgliedstaat erhalten darf, auf 750 000 EUR angehoben werden. Dieser Höchstbetrag spiegelt die seit Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 verzeichnete Inflation und die voraussichtlichen Entwicklungen während der Geltungsdauer der vorliegenden Verordnung wider. Dieser Höchstbetrag ist notwendig, damit davon ausgegangen werden kann, dass die einzelnen unter diese Verordnung fallenden Maßnahmen weder Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben noch den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.
Angesichts der bei der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gesammelten Erfahrungen sollte der Höchstbetrag an De-minimis-Beihilfen, den ein einziges…
Angesichts der bei der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission gesammelten Erfahrungen sollte der Höchstbetrag an De-minimis-Beihilfen, den…
Nach den bisherigen Erfahrungen der Kommission mit der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 und angesichts der sehr unterschiedlichen Nutzung von…
Der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen eines Mitgliedstaats an ein einziges Unternehmen, das Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse…
Die Erfahrung der Kommission mit der Anwendung der Beihilfevorschriften auf Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im…
Der auf 30 000 EUR festgesetzte De-minimis-Beihilfen-Höchstbetrag, den ein einziges Unternehmen in einem Zeitraum von drei Jahren pro Mitgliedstaat erhalten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.