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Unter Berücksichtigung der Verpflichtung, Informationen über gewährte De-minimis-Beihilfen in einem Zentralregister auf nationaler oder Unionsebene zu erfassen, ist es angezeigt, die nationale Obergrenze als 2 % des Durchschnitts der drei höchsten Jahresoutputwerte je Mitgliedstaat zu berechnen. Ferner ist es angezeigt, die Berechnung der nationalen Obergrenze entsprechend der Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 anzupassen, um die letzten Jahre einzubeziehen. Daher sollten als Zeitraum, der für die Berechnung des Durchschnitts der höchsten Werte der jährlichen landwirtschaftlichen Erzeugung herangezogen wird, die Jahre 2012-2023 festgelegt werden.
Für die Berechnung der jährlichen Obergrenze nach Artikel 52 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit…
Die Gesamtsumme der De-minimis-Beihilfen, die den in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Unternehmen in einem Zeitraum von drei Jahren…
Die De-minimis-Höchstbeträge gemäß den Absätzen 2 und 2a und die im Anhang festgesetzte nationale Obergrenze gelten für De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art…
Nach den bisherigen Erfahrungen der Kommission mit der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 und angesichts der sehr unterschiedlichen Nutzung von…
Da in manchen Mitgliedstaaten ein erhöhter Bedarf an De-minimis-Beihilfen besteht, ist es angemessen, eine weitere Anhebung des Beihilfehöchstbetrags je…
Nach Artikel 142 der Beitrittsakte sollte der Gesamtbetrag der gewährten Beihilfe ausreichen, um die landwirtschaftliche Aktivität in den nördlichen Gebieten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.