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In Artikel 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1445/2007 ist „Einzelposition“ definiert als die unterste Aggregationsebene von Artikeln in der BIP-Untergliederung, für die Kaufkraftparitäten berechnet werden.
den bei der Abwicklung zu absorbierenden Verlusten, die der Anforderung an die Verschuldungsquote der Abwicklungseinheit nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d…
In Artikel 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1445/2007 werden „Einzelpositionen“ definiert als die unterste Aggregationsebene von Artikeln in der…
In der Verordnung (EG) Nr. 1445/2007 werden gemeinsame Regeln für die Bereitstellung der Basisinformationen für Kaufkraftparitäten sowie für deren Berechnung…
„Daten auf der Basis von Einzelpositionen“: Daten, die nach einzelnen Forderungen oder Verbindlichkeiten aufgegliedert sind;
Für die Definition der in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 genannten Gruppen und deren Einheitlichkeit gibt es unterschiedliche Auslegungen.…
Die gemeinsamen Qualitätskriterien und die Struktur der Qualitätsberichte in Bezug auf Kaufkraftparitäten nach der Verordnung (EG) Nr. 1445/2007 entsprechen dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.