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Da mehrere Maßnahmen wie Zölle und Gebühren pro Warenposition gelten, ist es angezeigt, eine entsprechende Begriffsbestimmung einzuführen. Eine Warenposition sollte als eine oder mehrere Waren in einer Sendung definiert werden, die bestimmte Datenelemente, einschließlich der zolltariflichen Einreihung und des Ursprungs, im Einklang mit den geltenden Datenanforderungen, gemeinsam haben. Diese Begriffsbestimmung sollte sowohl für Zollanmeldungen in den bestehenden digitalen Instrumenten der Mitgliedstaaten und der Union gelten, auch wenn die zolltarifliche Einreihung der betreffenden Waren in der Zollanmeldung nur auf der Ebene der Unterpositionen des Harmonisierten Systems erfolgt, als auch in Bezug auf die geeigneten Datenanforderungen, die zu diesem Zweck festgelegt werden, sobald die EU-Zolldatenplattform verfügbar ist.
„Warenposition“ bezeichnet eine oder mehrere Waren in einer Sendung, die dieselbe zolltarifliche Einreihung, dieselbe Bezeichnung und – sofern dies im Rahmen…
Sind Waren einer Sendung in verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs einzureihen und stände die Behandlung jeder dieser Waren nach ihrer Einreihung in…
Für die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs gilt als zolltarifliche Einreihung von Waren die Bestimmung der Unterposition oder der weiteren Unterteilung der…
Sind Waren einer Sendung in verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs einzureihen und stände die Behandlung jeder dieser Waren nach ihrer Einreihung in…
Für die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs gilt als zolltarifliche Einreihung von Waren die Bestimmung der Unterposition oder der weiteren Unterteilung der…
Die Übergangsmaßnahme sollte auch gelten, da die zolltarifliche Einreihung der betreffenden Waren in der Zollanmeldung nur auf der Ebene der Unterpositionen des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.