Erwägungsgrund 10 32024R3190
Da solche gefährlichen Bisphenole oder gefährlichen Bisphenolderivate bei der Herstellung von Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen für eine bestimmte Anwendung erforderlich oder von entscheidender Bedeutung sein können, wenn es keine geeigneten Alternativen gibt, sollten die Unternehmer die Möglichkeit erhalten, die Zulassung der Verwendung des betreffenden gefährlichen Bisphenols oder Bisphenolderivats bei der Herstellung von Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen für eine bestimmte Anwendung zu beantragen. Anträge auf Zulassung solcher gefährlicher Bisphenole oder gefährlicher Bisphenolderivate sollten nach den in der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über die Zulassung von Stoffen festgelegten Verfahren gestellt werden. Sofern ein solcher Antrag innerhalb eines angemessenen Zeitraums gestellt wird, sollten Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände, die unter Verwendung eines gefährlichen Bisphenol- oder Bisphenolderivats hergestellt wurden und sich bereits in Verkehr befinden, weiterhin in Verkehr gebracht werden dürfen, bis die Kommission über den Antrag entschieden hat.