Erwägungsgrund 4 32024R3196
Es sollten daher in Anhang I Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zwei getrennte Einträge für Rettichblätter vorgesehen werden, und zwar ein neuer Eintrag für „kleine Rettichblätter“, für die in Teil A des genannten Anhangs dieselben RHG wie für „Salatrauken/Rucola“ gelten, und der bestehende Eintrag in Anhang I Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005, in dem „Rettichblätter“ in „große Rettichblätter“ geändert wird, für die dann die in Teil A des genannten Anhangs die gleichen RHG wie für „Grünkohle“ gelten. Diese Einträge sollten auch die wissenschaftlichen Namen der Arten und Sorten enthalten, zu denen die Erzeugnisse gehören.