Erwägungsgrund 63 32021R1060
Die Prüfbehörde sollte Prüfungen vornehmen und sicherstellen, dass der der Kommission vorgelegte Bestätigungsvermerk verlässlich ist. Dieser Bestätigungsvermerk sollte der Kommission Gewähr zu drei Punkten bieten: dass die geltend gemachten Ausgaben recht- und ordnungsgemäß sind, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme in effektiver Weise funktionieren und dass die Rechnungslegung vollständig, genau und sachlich richtig ist. Eine Prüfung, bei der ein unabhängiger Prüfer die Jahresabschlüsse und Berichte, die die Verwendung des Unionsbeitrags zum Gegenstand haben, nach international anerkannten Prüfungsstandards geprüft hat und die hinreichende Gewähr bietet, sollte die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit bilden, die die Prüfbehörde gegenüber der Kommission gewährleistet, sofern die Unabhängigkeit und Befähigung des Prüfers im Einklang mit Artikel 127 der Haushaltsordnung ausreichend belegt sind.