Erwägungsgrund 24 32024R0573
Nicht wieder auffüllbare Behälter für fluorierte Treibhausgase sollten verboten werden, da in diesen Behältern nach der Entleerung unweigerlich Kältemittel verbleiben, die dann in die Atmosphäre freigesetzt werden. Mit dieser Verordnung sollte ihre Ausfuhr, ihre Einfuhr, ihr Inverkehrbringen, ihre anschließende Lieferung oder ihre Bereitstellung auf dem Markt und ihre Verwendung außer für Labor- und Analysezwecke verboten werden. Um sicherzustellen, dass wieder auffüllbare Behälter für fluorierte Treibhausgase wieder aufgefüllt und nicht entsorgt werden, sollten Unternehmen dazu verpflichtet werden, beim Inverkehrbringen von wieder auffüllbaren Behältern eine Konformitätserklärung mit Nachweisen über die Vorkehrungen für die Rückgabe zwecks Wiederauffüllung vorzulegen.