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Die in Artikel 14 Absatz 3 genannten Produktionsrechte für teilfluorierte Kohlenwasserstoffe, ausgedrückt in Tonnen CO2-Äquivalent, werden für die einzelnen Hersteller wie folgt berechnet: a) für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2028 60 % des Jahresdurchschnitts ihrer jeweiligen Produktion im Zeitraum 2011-2013; b) für den Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum 31. Dezember 2033 30 % des Jahresdurchschnitts ihrer jeweiligen Produktion im Zeitraum 2011-2013; c) für den Zeitraum vom 1. Januar 2034 bis zum 31. Dezember 2035 20 % des Jahresdurchschnitts ihrer jeweiligen Produktion im Zeitraum 2011-2013; d) für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2036 15 % des Jahresdurchschnitts ihrer jeweiligen Produktion im Zeitraum 2011-2013.
Bis zum 31. Oktober 2024 und danach mindestens alle drei Jahre legt die Kommission Referenzwerte für das Inverkehrbringen von teilfluorierten…
Emissionen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe während der Herstellung gelten als in dem Jahr in Verkehr gebracht, in dem sie auftreten.
Bis zum 31. März 2025 und danach jedes Jahr meldet jedes Unternehmen, das die in Artikel 16 Absatz 2 genannten Mengen an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen…
Wer als Hersteller oder Einführer teilfluorierte Kohlenwasserstoffe gemäß Anhang I Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 an…
Dieser Artikel gilt nicht für Unternehmen, die jährlich weniger als 10 Tonnen CO 2 -Äquivalent in den Erzeugnissen oder Einrichtungen gemäß Absatz 1 enthaltene…
(1) Die Höchstmenge an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen, die in einem gegebenen Jahr in der Union in Verkehr gebracht werden darf, beträgt: Jahre Höchstmenge…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.