Erwägungsgrund 14 32024R0573
Kälte- und Klimaanlagen in Transportmitteln weisen aufgrund der während des Transports auftretenden Erschütterungen besonders hohe Leckageraten auf. Die Betreiber der meisten Transportmittel sollten Dichtheitskontrollen durchführen oder Leckage-Erkennungssysteme einrichten und fluorierte Treibhausgase bei mobiler Ausrüstung dieser Art rückgewinnen. Betreiber von Kälte- und Klimaanlagen an Bord von Schiffen sollten ebenso wie Betreiber anderer unter diese Verordnung fallende Ausrüstung dazu verpflichtet sein, Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen, um das Austreten fluorierter Treibhausgase zu verhindern, und sie sollten gegebenenfalls erkannte Leckagen unverzüglich reparieren. In Anbetracht des internationalen Charakters der Schifffahrt ist es wichtig, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten mit Drittländern zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass unnötige Emissionen fluorierter Treibhausgase in diesem Sektor vermieden werden, darunter auch bei der Installation, Instandhaltung oder Wartung, Reparatur und Rückgewinnung aus Kälte- und Klimaanlagen auf Schiffen. Bei der Überprüfung der Durchführung dieser Verordnung sollte die Kommission prüfen, ob es machbar ist, den Anwendungsbereich der Begrenzungsmaßnahmen auf Schiffe auszuweiten.