Art. 4 Abs. 1 32024R0590Verbote in Bezug auf ozonabbauende Stoffe
Die Produktion, das Inverkehrbringen, die anschließende entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Überlassung an Dritte innerhalb der Union sowie die…
Art. 5 Abs. 1 32024R0590Verbot in Bezug auf Erzeugnisse und Einrichtungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen
Das Inverkehrbringen und die anschließende entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Überlassung von Erzeugnissen oder Einrichtungen, die die in Anhang I…
Art. 3 Abs. 2 Buchst. s 32024L1203RICHTLINIE (EU) 2024/1203 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. April 2024 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG
die Herstellung, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr, die Verwendung oder die Freisetzung von ozonabbauenden Stoffen allein oder als Gemische im…
Art. 20 Abs. 5 32024R0590Rückgewinnung und Zerstörung bereits verwendeter ozonabbauender Stoffe
Ozonabbauende Stoffe, die in anderen als den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Erzeugnissen und Einrichtungen enthalten sind, werden zwecks Zerstörung,…
Art. 12 32024R0590Zerstörung und Aufarbeitung
Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 dürfen die in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe sowie Erzeugnisse und Einrichtungen, die…