Erwägungsgrund 20 32024R0590
Die Ausfuhr von Erzeugnissen und Einrichtungen, die teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten, sollte ausnahmsweise gestattet werden können, wenn es vorteilhafter sein könnte, die Verbringung dieser Erzeugnisse und Einrichtungen am Ende ihrer natürlichen Lebensdauer in ein Drittland zu genehmigen, als sie in der Union außer Betrieb zu nehmen und zu entsorgen.