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Um die Einhaltung des Protokolls zu gewährleisten, sollten die Ein- und Ausfuhr von ozonabbauenden Stoffen und Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, aus einem bzw. in einen Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist, verboten werden.