Erwägungsgrund 19 32024R0590
In der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates wird die Kennzeichnung von Stoffen, die als ozonabbauende Stoffe eingestuft sind, sowie die Kennzeichnung von Gemischen, die solche Stoffe enthalten, geregelt. Da ozonabbauende Stoffe, die zur Verwendung als Ausgangsstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe sowie für wesentliche Labor- und Analysezwecke hergestellt werden, für den zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden dürfen, sollten diese Stoffe von Stoffen unterschieden werden, die für andere Verwendungszwecke hergestellt werden.