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Die Kommission sollte den Beschluss 2010/427/EU des Rates und gegebenenfalls die Rolle des Europäischen Auswärtigen Dienstes gebührend berücksichtigen, insbesondere bei der Überwachung der Erfüllung der Vorbedingung für die Unterstützung durch die Union, bei ihrer Bewertung des Ukraine-Plans und bei der Einholung von Ratschlägen zum Investitionsrahmen für die Ukraine.
Die Kommission bewertet unverzüglich die Relevanz, Vollständigkeit und Angemessenheit des in Artikel 20 genannten Ukraine-Plans oder gegebenenfalls der Änderung…
Die Kommission sollte dem Beschluss 2010/427/EU des Rates und gegebenenfalls der Rolle des Europäischen Auswärtigen Dienstes gebührend Rechnung tragen.
Die Kommission sollte den Ukraine-Plan anhand der in dieser Verordnung aufgeführten Kriterien bewerten. Im Falle einer positiven Bewertung des Ukraine-Plans…
Die Rolle des durch Beschluss 2010/427/EU des Rates errichteten Europäischen Auswärtigen Dienstes und der Kommission bei der Ausarbeitung der strategischen…
Die Bezugnahmen auf die in Artikel 9 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates aufgeführten Außenhilfeinstrumente der Union, die durch die vorliegende Verordnung…
Die Kommission sollte die einzelnen Reformagenden anhand der in dieser Verordnung aufgeführten Kriterien bewerten. Um einheitliche Bedingungen für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.