Erwägungsgrund 11 32024R2773
Am 21. Mai 2024 hat der Rat die Verordnung (EU) 2024/1469 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates angenommen. Die Verordnung (EU) 2024/1469 verleiht bestimmten im Beschluss (GASP) 2024/1470 vorgesehene Maßnahmen Wirkung. Diese Maßnahmen schließen die Vorschriften darüber ein, wie die Nettogewinne, die sich aus den unerwarteten und außerordentlichen Einnahmen der Zentralverwahrer infolge der Anwendung des Verbots nach Artikel 1a Absatz 4 des Beschlusses 2014/512/GASP und Artikel 5a Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ergeben, in Abstimmung mit den Partnern und im Einklang mit den geltenden vertraglichen Verpflichtungen sowie mit dem Unions- und dem Völkerrecht — auch durch aus dem Unionshaushalt finanzierte Programme der Union — in die Unterstützung der Ukraine gelenkt werden. Insbesondere Zentralverwahrer, die Vermögenswerte und Reserven der russischen Zentralbank mit einem Gesamtwert von mehr als 1 Mio. EUR halten, müssen an die Union einen finanziellen Beitrag in Höhe von 99,7 % der seit dem 15. Februar 2024 aufgelaufenen Nettogewinne entrichten, die sich aus der Immobilisierung russischer staatlicher Vermögenswerte ergeben.