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Abweichend von Artikel 31 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2021/947 sollte die finanzielle Haftung aus Darlehen im Rahmen der vorliegenden Verordnung nicht durch die Garantie für Außenmaßnahmen, die mit der erstgenannten Verordnung eingerichtet wurde, unterstützt werden. Die in Form von Darlehen gewährte Unterstützung im Rahmen der Fazilität sollte finanziellen Beistand im Sinne des Artikels 220 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 darstellen. Angesichts der finanziellen Risiken und der Deckung durch den Haushalt sollte für die im Rahmen der Fazilität in Form von Darlehen gewährten Unterstützung, der über die Obergrenzen hinaus garantiert werden soll, keine Dotierung vorgesehen und sollte abweichend von Artikel 211 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 keine Dotierungsquote festgelegt werden.
Abweichend von Artikel 31 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2021/947 wird die der Ukraine in Form von Darlehen im Rahmen dieses Instruments gewährte…
Abweichend von Artikel 31 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2021/947 sollte die finanzielle Verpflichtung aus den im Rahmen der vorliegenden Verordnung…
Die finanziellen Verbindlichkeiten, die sich in Verbindung mit Darlehen im Rahmen der Fazilität ergeben, sollten abweichend von Artikel 31 Absatz 3 Satz 2 der…
Abweichend von Artikel 31 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates sollten die finanziellen Verbindlichkeiten aus…
Da die finanziellen Risiken im Zusammenhang mit der Unterstützung der Begünstigten durch Darlehen im Rahmen der Fazilität mit den finanziellen Risiken im…
Die finanziellen Verbindlichkeiten, die sich in Verbindung mit Darlehen im Rahmen der Fazilität ergeben, sollten nicht unter den in Artikel 31 Absatz 4 der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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