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In Anbetracht ihrer Rolle gemäß den Verträgen sollte die EIB ein Partner bei der Durchführung von Vorhaben im Rahmen der Garantie für die Ukraine sein. Deshalb sollte die EIB-Gruppe bis zum 31. Dezember 2025 für Vorhaben mit staatlichen Gegenparteien und mit nichtgewerblichen Gegenparteien unterhalb der staatlichen Ebene mit der Durchführung eines zweckgebundenen Mindestrichtbetrags in Höhe von 25 % der Garantie für die Ukraine betraut werden. Nach diesem Termin sollte der nicht verwendete Teil der zweckgebundenen Beträge allen förderfähigen Gegenparteien für alle Arten von Vorhaben zur Verfügung stehen, um sicherzustellen, dass die Garantie für die Ukraine in vollem Umfang genutzt wird.
Der in Absatz 6 genannte zweckgebundene Betrag der Garantie für die Ukraine steht zur Unterstützung von Operationen der EIB-Gruppe zur Verfügung, die von dem…
Die Dotierungsquote für die Garantie für die Ukraine beträgt zunächst 70 %. In Bezug auf den für die Gesamtdotierung vorgesehenen Zeitraum von Artikel 211…
Die förderfähigen Gegenparteien für die Zwecke der Garantie für die Ukraine und die förderfähigen betrauten Stellen für die Zwecke der Finanzierungsinstrumente…
Für den Teil der Unterstützung im Rahmen der Ukraine-Fazilität, der in Form von Darlehen gewährt wird, sollte die bestehende Garantie aus dem Unionshaushalt zur…
Angesichts der Notwendigkeit, die fortdauernde makrofinanzielle Stabilität der Ukraine zu gewährleisten, ist es angezeigt, falls das Rahmenabkommen nicht…
Der Ukraine-Plan sollte Auflagen enthalten, die die erwarteten Fortschritte bei der Durchführung der darin enthaltenen Maßnahmen widerspiegeln. Diese Auflagen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.