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Damit für eine optimale Sicherung der Daten im ZIS gesorgt ist, gleichzeitig der Verwaltungsaufwand der zuständigen Behörden verringert wird und die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates eingehalten wird, sollte das Verfahren für die Speicherung personenbezogener Daten im ZIS vereinfacht werden, indem die Verpflichtung zur jährlichen Überprüfung, ob die Speicherung der personenbezogenen Daten notwendig ist, aufgehoben und eine maximale Speicherdauer von fünf Jahren festgelegt wird, die um weitere zwei Jahre verlängert werden kann, sofern diese Verlängerung begründet ist. Diese Speicherdauer ist angesichts der üblichen Dauer eines Strafverfahrens und der Tatsache, dass die Daten für gemeinsame Zollaktionen und Untersuchungen benötigt werden, erforderlich und verhältnismäßig.
Aus dem Zollinformationssystem kopierte personenbezogene Daten sind nur so lange zu speichern, wie es zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie kopiert wurden,…
In das Zollinformationssystem eingegebene personenbezogene Daten sind nur so lange zu speichern, wie es zur Verwirklichung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten…
Die Bestimmungen über die Datenspeicherung im ZIS führen häufig dazu, dass Informationen unnötigerweise verloren gehen. Dies beruht darauf, dass die…
In das ZIS eingegebene Daten sind nur so lange aufzubewahren, wie es zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie eingegeben wurden, notwendig ist, und dürfen nicht…
Artikel 33 erhält folgende Fassung: In das ZIS eingegebene Daten sind nur so lange aufzubewahren, wie es zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie eingegeben wurden,…
Die im VIS gespeicherten personenbezogenen Daten sollten nicht länger gespeichert werden, als es für die Zwecke des VIS erforderlich ist. Es ist angebracht, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.