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Um Echtzeitüberweisungen leichter zugänglich zu machen und ihren Nutzen auf Zahlungsdienstnutzer auszuweiten, sollten Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, auf inländische Echtzeitüberweisungen in ihrer eigenen Währung Vorschriften anwenden können, die den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften entsprechen.
Zahlungsdienstleister mit Sitz in einem Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist, könnten außerhalb der Geschäftszeiten begrenzten Zugang zu Liquidität…
Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn ein Zahlungsdienstleister aus einem Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist, nach Artikel 5b Absatz 1 der…
Nach der Verordnung (EU) 2021/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates müssen die Entgelte, die ein in einem Nicht-Euro-Mitgliedstaat ansässiger…
In der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 wurden technische Vorschriften und Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro festgelegt.…
Die Zahlungsdienstleister benötigen ausreichend Zeit, um die in dieser Änderungsverordnung festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen. Diese sollten daher…
Es wurden bereits nationale Regulierungsvorschriften angenommen oder vorgeschlagen, um die Nutzung von Echtzeitüberweisungen in Euro zu steigern, auch durch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.