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Zahlungsdienstleister mit Sitz in einem Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist, könnten außerhalb der Geschäftszeiten begrenzten Zugang zu Liquidität in Euro haben. Daher ist es verhältnismäßig, die Möglichkeit vorzusehen, dass diese Zahlungsdienstleister die vorherige Erlaubnis ihrer zuständigen Behörden beantragen, um Zahlungsdienste für die Versendung von Echtzeitüberweisungen von Konten, die auf die Landeswährung dieses Mitgliedstaats lauten, außerhalb der Geschäftszeiten nur bis zu einer bestimmten Obergrenze pro Transaktion zu erbringen. Die zuständigen Behörden sollten diese Erlaubnis auf der Grundlage ihrer Bewertung des Zugangs eines Zahlungsdienstleisters zu Liquidität in Euro erteilen können.
Ein Zahlungsdienstleister, der in einem Mitgliedstaat ansässig ist, dessen Währung nicht der Euro ist, ist abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich der…
Um Echtzeitüberweisungen leichter zugänglich zu machen und ihren Nutzen auf Zahlungsdienstnutzer auszuweiten, sollten Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der…
Da Zahlungsdienstleister, die in Mitgliedstaaten ansässig sind, deren Währung nicht der Euro ist, spezielle Vorbereitungsarbeit außerhalb des Zahlungsmarkts für…
Die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken sollten, wenn sie nicht in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde oder andere öffentliche…
Nach der Verordnung (EU) 2021/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates müssen die Entgelte, die ein in einem Nicht-Euro-Mitgliedstaat ansässiger…
Die Zahlungsdienstleister benötigen ausreichend Zeit, um die in dieser Änderungsverordnung festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen. Diese sollten daher…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.