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Die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken sollten, wenn sie nicht in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde oder andere öffentliche Behörde handeln, das Angebot eines Zahlungsdienstes für die Versendung von Echtzeitüberweisungen in Euro auf die Zeiten beschränken können, zu denen die EZB und die nationalen Zentralbanken den Zahlungsdienst für die Versendung und Entgegennahme herkömmlicher Überweisungen in Euro anbieten. Der Grund für die Zulassung dieser Beschränkung liegt darin, dass sie erforderlich sein kann, damit die EZB oder eine nationale Zentralbank — aufgrund der Besonderheiten ihrer internen operativen Regelungen –Artikel 123 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) jederzeit einhält.
Ein Zahlungsdienstleister, der in einem Mitgliedstaat ansässig ist, dessen Währung nicht der Euro ist, ist abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich der…
Zahlungsdienstleister mit Sitz in einem Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist, könnten außerhalb der Geschäftszeiten begrenzten Zugang zu Liquidität…
Die Gewährleistung, dass alle Zahlungsdienstnutzer in der Union in der Lage sind, Zahlungsaufträge für Echtzeitüberweisungen in Euro zu erteilen und solche…
Um Echtzeitüberweisungen leichter zugänglich zu machen und ihren Nutzen auf Zahlungsdienstnutzer auszuweiten, sollten Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der…
Die Europäische Zentralbank (EZB) hat das ausschließliche Recht, die Ausgabe von Euro-Banknoten innerhalb der Union zu genehmigen. Dieses Recht umfasst die…
Die Europäische Zentralbank (EZB) hat das ausschließliche Recht, die Ausgabe von Euro-Banknoten innerhalb der Union zu genehmigen. Dieses Recht umfasst die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.