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Darüber hinaus wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates , geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1605 der Kommission , besondere Anforderungen an amtliche Kontrollen in Düngemittelanlagen zur Bestimmung der Endpunkte für bestimmte Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel eingeführt, nach denen diese Erzeugnisse ohne weitere Tiergesundheitskontrollen in Verkehr gebracht werden können. Dies sollte sich in den Bedingungen für die Ausfuhr organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel, die verarbeitetes tierisches Wiederkäuerprotein enthalten, in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 widerspiegeln. Folglich sollte Kapitel V Abschnitt E des genannten Anhangs entsprechend geändert werden.
Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, enthält die Bedingungen, unter denen die Ausfuhr von verarbeitetem tierischem…
Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 enthält Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung organischer Düngemittel und…
Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, wonach die Ausfuhr von Produkten, die verarbeitetes tierisches Wiederkäuer-Protein…
Ein EU-Düngeprodukt, das alle Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, sollte für den freien Verkehr im Binnenmarkt zugelassen sein. Wenn eines (oder mehrere)…
Gemäß Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 müssen Mischfuttermittel, die verarbeitete tierische Proteine von…
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird wie folgt geändert: 1. Kapitel V Abschnitt E Nummer 2 erhält folgende Fassung: „2. Unbeschadet der Nummer 1 ist…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.