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Die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates wird wie folgt geändert:
Der Titel der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 erhält folgende Fassung: „Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates vom 27. Januar 2003 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Somalia“.
Artikel 1a Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) ‚Sanktionsausschuss‘ den Ausschuss des VN-Sicherheitsrates gemäß der Resolution 2713 (2023) bezüglich Al-Shabaab;“
Artikel 3 erhält folgende Fassung:
In Artikel 3c werden die folgenden Absätze angefügt: „(3) Vor dem Verkauf, der Ausfuhr, der Lieferung oder der Weitergabe von in Anhang III aufgeführten Gegenständen nach Somalia setzt der betreffende Mitgliedstaat die Regierung der Bundesrepublik Somalia davon in Kenntnis. Ferner unterrichtet er die Regierung der Bundesrepublik Somalia und den Sanktionsausschuss über den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe spätestens 15 Arbeitstage nach dem Verkauf, der Lieferung oder der Weitergabe. (4) Die Benachrichtigungen gemäß Absatz 3 müssen alle sachdienlichen Informationen enthalten, einschließlich der folgenden Angaben:
den Zweck der Verwendung des Gegenstands (der Gegenstände),
den Endnutzer,
technische Spezifikationen,
die Menge des/der zu liefernden Artikel(s) und
den vorgesehenen Lagerort des/der Artikel(s).“
Anhang III wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt.
Anhang IV wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung ersetzt.
Anhang V wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung ersetzt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.