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Zu dem Zweck, eine wirksame und strukturierte Zusammenarbeit aller zuständigen Behörden in Bezug auf alle Aspekte dieser Verordnung sicherzustellen, sollten die von den Mitgliedstaaten benannten nationalen Kontaktstellen in regelmäßigen Abständen auf Unionsebene im Rahmen des Netzes der nationalen Kontaktstellen zusammentreten. Um die Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen und Verfahren auf Unionsebene zu stärken, sollte dieses Netz eng mit dem Europäischen Kooperationsnetz für Wahlen, der Gruppe Europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste und anderen einschlägigen Netzen oder Einrichtungen zusammenarbeiten.
Die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 9 Unterabsatz 2 benannten nationalen Kontaktstellen treten regelmäßig auf Unionsebene im Netz der nationalen…
Die Mitgliedstaaten sollten für die Zwecke dieser Verordnung eine zuständige Behörde als nationale Kontaktstelle auf Unionsebene benennen. Die Kontaktstelle…
Die für die Aufsicht in Bezug auf diese Verordnung zuständigen Behörden sollten sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene zusammenarbeiten und dabei…
Die Kommunikation und Zusammenarbeit auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union sollte durch die Einrichtung einer Kontaktstelle für die Durchführung dieser…
Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten eng zusammenarbeiten und sich untereinander und mit der Union, insbesondere der Kommission und dem EAD, im Geiste der…
Um Bürgernähe zu gewährleisten und für die Europäische Bürgerinitiative zu sensibilisieren, sollten die Mitgliedstaaten eine oder mehrere Kontaktstellen in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.