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Die für die Aufsicht in Bezug auf diese Verordnung zuständigen Behörden sollten sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene zusammenarbeiten und dabei die bestehenden Strukturen bestmöglich nutzen, unter anderem nationale Kooperationsnetze, das in der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 12. September 2018 zu Wahlkooperationsnetzen, zu Online-Transparenz, zum Schutz vor Cybersicherheitsvorfällen und zur Bekämpfung von Desinformationskampagnen im Zusammenhang mit Wahlen zum Europäischen Parlament genannte Europäische Kooperationsnetz für Wahlen, das gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 eingerichtete Europäische Gremium für digitale Dienste und die gemäß der Richtlinie 2010/13/EU eingesetzte Gruppe Europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste, soweit angemessen. Diese Zusammenarbeit sollte den schnellen, sicheren Austausch von Informationen über Fragen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben nach dieser Verordnung erleichtern, unter anderem durch die gemeinsame Feststellung von Verstößen, den Austausch von Erkenntnissen und Fachwissen und Kontakte bei der Anwendung und Durchsetzung der einschlägigen Vorschriften.
Die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 9 Unterabsatz 2 benannten nationalen Kontaktstellen treten regelmäßig auf Unionsebene im Netz der nationalen…
Zu dem Zweck, eine wirksame und strukturierte Zusammenarbeit aller zuständigen Behörden in Bezug auf alle Aspekte dieser Verordnung sicherzustellen, sollten die…
Für die Aufsicht über Online-Vermittlungsdienste nach dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten zu diesem Zweck zuständige Behörden benennen und…
Die Mitgliedstaaten sollten für die Zwecke dieser Verordnung eine zuständige Behörde als nationale Kontaktstelle auf Unionsebene benennen. Die Kontaktstelle…
Um die einheitliche Anwendung und Durchsetzung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen Bestimmungen des nationalen Rechts zu gewährleisten, sollten die…
Es sollte gebührend darauf geachtet werden, dass eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den gemäß Artikel 46b der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 benannten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.