Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Mitgliedstaaten sollten für die Zwecke dieser Verordnung eine zuständige Behörde als nationale Kontaktstelle auf Unionsebene benennen. Die Kontaktstelle sollte nach Möglichkeit Mitglied des Europäischen Kooperationsnetzes für Wahlen sein. Die nationale Kontaktstelle sollte die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei ihren Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben erleichtern, insbesondere durch Vermittlung gegenüber den nationalen Kontaktstellen in anderen Mitgliedstaaten und gegenüber den zuständigen Behörden im eigenen Mitgliedstaat.
Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde, so stellt er sicher, dass die jeweiligen Aufgaben dieser Behörden klar definiert sind und dass diese…
Zu dem Zweck, eine wirksame und strukturierte Zusammenarbeit aller zuständigen Behörden in Bezug auf alle Aspekte dieser Verordnung sicherzustellen, sollten die…
Zur Erleichterung der Kommunikation zwischen den nationalen Behörden sollten die Mitgliedstaaten eine Kontaktstelle benennen, die für die Übermittlung von…
Die Mitgliedstaaten benennen eine nationale Kontaktstelle, die für den Informationsaustausch mit den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission über die…
Die Mitgliedstaaten sollten ferner nationale Kontaktstellen benennen, die für Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung ihrer nationalen Sektionen zuständig…
Zur Erleichterung der in diesem Beschluss genannten Aufgaben benennen die Mitgliedstaaten Kontaktstellen innerhalb ihrer zuständigen Behörden und stellen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.