Erwägungsgrund 18 32024R0903
Verbindliche Anforderungen umfassen alle Verpflichtungen, Verbote, Bedingungen, Kriterien oder Beschränkungen rechtlicher, organisatorischer, semantischer oder technischer Art in einem Gesetz, einer Verwaltungsvorschrift, einem Vertrag, einer öffentlichen Ausschreibung oder einem anderen amtlichen Dokument. Verbindliche Anforderungen wirken sich auf die Art und Weise aus, wie transeuropäische digitale öffentliche Dienste und ihre Netz- und Informationssysteme, die für ihre Bereitstellung genutzt werden, gestaltet, beschafft, entwickelt und umgesetzt werden, und beeinflussen somit die eingehenden oder ausgehenden Datenströme dieser Dienste. Aufgaben wie die Weiterentwicklung, die keine wesentlichen Änderungen, Sicherheitsaktualisierungen oder technischen Aktualisierungen beinhaltet, oder die einfache Beschaffung von Standardausrüstung für Informations- und Kommunikationstechnologien wirken sich jedoch in der Regel nicht auf die grenzüberschreitende Interoperabilität transeuropäischer digitaler öffentlicher Dienste aus und führen daher nicht zu einer obligatorischen Interoperabilitätsbewertung im Sinne dieser Verordnung.