Erwägungsgrund 17 32024R0903
Eine Interoperabilitätsbewertung ist erforderlich, um das Ausmaß der Auswirkungen der geplanten Anforderungen einzuschätzen und Maßnahmen zur Nutzung der Vorteile und Bewältigung der potenziellen Kosten vorzuschlagen. In Situationen, in denen eine Interoperabilitätsbewertung nicht verpflichtend ist, sollte die Einrichtung der Union oder die öffentliche Stelle die Interoperabilitätsbewertung auf freiwilliger Basis durchführen können. Diese Verordnung trägt daher allgemein zur Interoperabilität bei.