Erwägungsgrund 5 32024R0903
Bei der Entwicklung der grenzüberschreitenden Interoperabilität transeuropäischer digitaler öffentlicher Dienste gemäß dieser Verordnung sollte die rechtliche Interoperabilität berücksichtigt werden. Als Impulsgeber für die Entwicklung der organisatorischen, semantischen und technischen Interoperabilität ermöglicht es die rechtliche Interoperabilität, Vorteile der grenzüberschreitenden Interoperabilität im Allgemeinen, einschließlich eines schnellen Zugangs von Bürgerinnen und Bürgern und Unternehmen zu Informationen, schnellerer Verfahren und Dienste und des Abbaus administrativer Hindernisse, zu nutzen. Da eines der Hindernisse für die Interoperabilität, die erneute Nutzung von Lösungen und die Einrichtung grenzüberschreitender Dienste ferner die Sprachbarriere ist, ist außerdem semantische Interoperabilität ein entscheidender Faktor, um eine wirksame Kommunikation in unterschiedlichen mehrsprachigen Umgebungen — auch auf regionaler und lokaler Ebene — zu ermöglichen.