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Die Anwendung dieser Verordnung sollte drei Monate nach dem Tag ihres Inkrafttretens beginnen, damit die Mitgliedstaaten und die Einrichtungen der Union ausreichend Zeit haben, sich darauf vorzubereiten. Dieser Aufschub ist erforderlich, um den Beirat und die Gemeinschaft für ein interoperables Europa einzurichten und um die Interoperabilitätskoordinatoren zu benennen. Darüber hinaus sollte diese Verordnung ausreichend Zeit vorsehen, damit die Mitgliedstaaten und die Einrichtungen der Union sich auf die wirksame Durchführung der Interoperabilitätsbewertungen vorbereiten können und damit jeder Mitgliedstaat eine oder mehrere nationale zuständige Behörden und eine einheitliche Anlaufstelle benennen kann. Daher sollte die Geltung der Bestimmungen über Interoperabilitätsbewertungen, nationale zuständige Behörden und einheitliche Anlaufstellen neun Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung beginnen.
Angesichts der Annahme dieser Verordnung nach dem Beginn des Programmplanungszeitraum, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, Interreg in koordinierter und…
Diese Verordnung sollte sechs Monate nach dem Inkrafttreten anwendbar werden, damit die Akteure für die Einhaltung ihrer Bestimmungen sorgen können.
Allen Beteiligten muss genug Zeit eingeräumt werden, um Anpassungen an den geänderten Rechtsrahmen infolge der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen…
Damit die Mitgliedstaaten und nationalen Behörden sowie die Wirtschaftsakteure sich auf die Anwendung der durch diese Verordnung eingeführten neuen Vorschriften…
Damit die Mitgliedstaaten und die Kommission die erforderlichen Instrumente zur Durchführung der vorliegenden Verordnung entwickeln und umsetzen können, sollten…
Diese Verordnung sollte ab dem ersten Tag des 28. Monats nach dem Tag ihres Inkrafttretens anwendbar sein —
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.