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Die Mitgliedstaaten gestatten den nationalen Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten und Europol zur Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten den Zugriff auf die daktyloskopischen Fundstellendatensätze ihrer zu diesen Zwecken eingerichteten nationalen Datenbanken, um automatisierte Abfragen mittels eines Abgleichs von daktyloskopischen Fundstellendatensätzen durchzuführen. Abfragen gemäß Unterabsatz 1 dürfen nur im Rahmen von Einzelfällen und nur nach Maßgabe des nationalen Rechts des ersuchenden Mitgliedstaats erfolgen.
Die nationale Kontaktstelle des ersuchenden Mitgliedstaats kann entscheiden, eine Übereinstimmung zwischen zwei daktyloskopischen Daten zu bestätigen. Wenn sie sich dafür entscheidet die Übereinstimmung zwischen zwei daktyloskopischen Daten zu bestätigen, unterrichtet sie den ersuchten Mitgliedstaat und sorgt dafür, dass mindestens ein qualifizierter Mitarbeiter eine manuelle Überprüfung durchführt, um diese Übereinstimmung mit den vom ersuchten Mitgliedstaat erhaltenen daktyloskopischen Fundstellendatensätzen zu bestätigen.
Daktyloskopische Daten im SIS im Zusammenhang mit gemäß den Artikeln 24 und 25 eingegebenen Ausschreibungen können auch anhand vollständiger oder…
Daktyloskopische Daten im SIS im Zusammenhang mit gemäß den Artikeln 26, 32, 36, 37a und 40 eingegebenen Ausschreibungen können auch anhand vollständiger oder…
im Falle einer Suche anhand von Fingerabdrücken wurde zuvor das automatisierte Fingerabdruck-Identifizierungssystem der anderen Mitgliedstaaten gemäß dem…
Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten, die Kommission, eu-LISA und Europol über den Inhalt seiner nationalen daktyloskopischen…
Erforderlichenfalls kontrolliert in dem Mitgliedstaat, der das Ergebnis des Abgleichs erhält, ein Fingerabdruck-Experte im Einklang mit dessen nationalen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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