Erwägungsgrund 32 32017R2226
Personenbezogene Daten sollten im EES nicht länger gespeichert werden, als für die Zwecke, zu denen die Daten verarbeitet werden, unbedingt erforderlich ist. Es ist ausreichend, die Daten in Bezug auf Drittstaatsangehörige, die die Dauer des zulässigen Aufenthalts eingehalten haben, zu Grenzmanagementzwecken drei Jahre lang im EES zu speichern, damit sich Drittstaatsangehörige vor Ablauf dieses Zeitraums nicht erneut im EES erfassen lassen müssen. Mit dieser dreijährigen Datenspeicherfrist wird die Notwendigkeit häufiger Neuerfassungen reduziert, was allen Reisenden zugutekommen wird, da sich sowohl die durchschnittlich für den Grenzübertritt benötigte Zeit als auch die Wartezeit an Grenzübergangsstellen verkürzen wird. Auch für Reisende, die nur einmal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen, verringert sich die Wartezeit an Grenzübergangsstellen, da andere bereits im EES erfasste Reisende sich vor Ablauf der dreijährigen Datenspeicherfrist nicht erneut erfassen lassen müssen. Die dreijährige Datenspeicherfrist ist ebenfalls notwendig, damit der Grenzübertritt durch automatisierte Verfahren und durch Self-Service-Systeme erleichtert und beschleunigt werden kann. Eine dreijährige Datenspeicherfrist ist auch für Drittstaatsangehörige, denen die Einreise für einen Kurzaufenthalt verweigert wurde, angemessen. Bei Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Unionsbürgern, die unter die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, oder Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen, sind und die nicht im Besitz einer Aufenthaltskarte nach der Richtlinie 2004/38/EG sind, sollte jeder zusammengehörige Ein-/Ausreisedatensatz nach dem Datum der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, auf die sich dieser Datensatz bezieht, höchstens ein Jahr lang gespeichert werden. Nach Ablauf der entsprechenden Datenspeicherfrist sollten die Daten automatisch gelöscht werden.