Art. 74 32024R0982
Die Mitgliedstaaten teilen eu-LISA die in Artikel 36 genannten zuständigen Behörden mit. Diese Behörden dürfen den Router nutzen oder Zugang zum Router haben.
eu-LISA teilt der Kommission den erfolgreichen Abschluss der in Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe b genannten Tests mit.
Europol teilt der Kommission den erfolgreichen Abschluss der in Artikel 75 Absatz 3 Buchstabe b genannten Tests mit.
Jeder Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission, eu-LISA und Europol den Inhalt seiner nationalen DNA-Datenbanken und die Bedingungen für automatisierte Abfragen mit, auf die die Artikel 5 und 6 Anwendung finden.
Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten, die Kommission, eu-LISA und Europol über den Inhalt seiner nationalen daktyloskopischen Datenbanken und die Bedingungen für automatisierte Abfragen, auf die die Artikel 10 und 11 Anwendung finden.
Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten, die Kommission, eu-LISA und Europol über den Inhalt seiner nationalen Gesichtsbilddatenbanken und die Bedingungen für automatisierte Abfragen, auf die die Artikel 19 und 20 Anwendung finden.
Die Mitgliedstaaten, die sich am automatisierten Austausch von Polizeiakten gemäß den Artikeln 25 und 26 beteiligen, teilen den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und Europol den Inhalt ihrer nationalen Polizeiaktennachweise und die für die Erstellung dieser Nachweise verwendeten nationalen Datenbanken und die Bedingungen für automatisierte Abfragen mit.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, eu-LISA und Europol ihre gemäß Artikel 30 benannte nationale Kontaktstelle mit. Die Kommission erstellt ein Verzeichnis der ihr mitgeteilten nationalen Kontaktstellen und stellt es allen Mitgliedstaaten zur Verfügung.