Erwägungsgrund 9 32024R0982
Wenn Mitgliedstaaten den Prüm-II-Rahmen zur Abfrage nach vermissten Personen und zur Identifizierung menschlicher Überreste verwenden wollen, sollten sie nationale Rechtsvorschriften erlassen, in denen die für diesen Zweck zuständigen nationalen Behörden benannt und die spezifischen Verfahren, Bedingungen und Kriterien für diesen Zweck festgelegt werden. Für die Abfrage nach vermissten Personen außerhalb des Bereichs strafrechtlicher Ermittlungen sollten die humanitären Gründe, aus denen eine Abfrage nach vermissten Personen durchgeführt werden kann, in den nationalen Legislativmaßnahmen eindeutig festgelegt werden. Diese Suchen sollten dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Die humanitären Gründe sollten Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen sowie andere gleichermaßen gerechtfertigte Gründe wie den Verdacht auf Selbstmord einschließen.