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Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen für den Informationsaustausch zwischen den für die Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten zuständigen Behörden geschaffen (im Folgenden „Prüm-II-Rahmen“). Im Einklang mit Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) deckt sie alle zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ab, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Polizei, Zoll und andere spezialisierte Strafverfolgungsbehörden im Zusammenhang mit der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten. Daher sollte im Zusammenhang mit dieser Verordnung jede Behörde, die für die Verwaltung einer unter diese Verordnung fallenden nationalen Datenbank zuständig ist oder die eine justizielle Genehmigung zur Freigabe von Daten erteilt, als in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallend betrachtet werden, solange die Informationen zur Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten ausgetauscht werden.
Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen für die Abfrage und den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten geschaffen (im…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede zur Anwendung des Prüm-II-Rahmens befugte Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung dieser Verordnung…
Die Aufsichtsbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte arbeiten — jeweils innerhalb ihres Kompetenzbereichs — im Rahmen ihrer jeweiligen…
Europol sollte die Datenbanken der Mitgliedstaaten gemäß dem Prüm-II-Rahmen anhand von von Drittlandsbehörden erhaltenen Daten unter vollständiger Einhaltung…
Jede Verarbeitung und jeder Austausch personenbezogener Daten sollte den Datenschutzvorschriften des Kapitels 6 dieser Verordnung und sofern anwendbar der…
Die automatisierte Abfrage biometrischer Daten durch für die Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten zuständige Behörden der Mitgliedstaaten gemäß…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.