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Auf die Durchführung wirtschaftlicher, finanzieller oder technischer Kooperationsmaßnahmen — einschließlich Beistand — gerichtete bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte zwischen der Union und einem oder mehreren dieser gleich gesinnten Drittländer mit Ausnahme der Ukraine und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten sollten Auftragnehmern und Unterauftragnehmern mit Sitz in diesen Ländern ermöglichen, sich an gemeinsamen Beschaffungen im Rahmen des SAFE-Instruments gemäß den in diesen Übereinkünften festzulegenden Bedingungen zu beteiligen. Diese Übereinkünfte sollten nicht die Förderfähigkeit von Gütern in Frage stellen, die die Anforderung erfüllen, wonach die Kosten der Komponenten mit Ursprung außerhalb der Union, der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten und der Ukraine 35 % der geschätzten Kosten der Komponenten des Endprodukts nicht übersteigen dürfen.
Die Kosten der Komponenten mit Ursprung außerhalb der Union, der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten und der Ukraine dürfen 35 % der geschätzten Kosten der…
Abweichend von Absatz 3 kommt zur Berücksichtigung der industriellen Zusammenarbeit mit Nicht-EU-Partnern eine gemeinsame Beschaffung, an der ein…
Um die industrielle Basis der Union angesichts der jüngsten Entwicklung der geopolitischen Lage und der außergewöhnlichen Bedrohung der Sicherheit der Union und…
Bei mindestens zwei der Länder, die an einer gemeinsamen Beschaffung beteiligt sind, sollte es sich um einen Mitgliedstaat, einen dem EWR angehörenden…
Damit Drittländer unter Wahrung der Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und der Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der bestehenden…
Die Förderfähigkeitsbedingungen des SAFE-Instruments zielen darauf ab, die Herstellungskapazitäten der Verteidigungsindustrie der Union unverzüglich auszubauen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.