Erwägungsgrund 2 32025R1153
Mit dem Assoziierungsabkommen werden die Beziehungen der Vertragsparteien des Assoziierungsabkommens (im Folgenden „Vertragsparteien“) untereinander vertieft und erweitert, in ehrgeiziger und innovativer Weise, um die schrittweise wirtschaftliche Integration zu erleichtern und zu verwirklichen, und gemäß den sich aus der Mitgliedschaft der Vertragsparteien in der Welthandelsorganisation ergebenden Rechten und Pflichten.