Erwägungsgrund 3 32025R1208
Nach der Richtlinie 2004/38/EG stellen die Mitgliedstaaten ihren Staatsangehörigen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften Personalausweise oder Reisepässe aus und verlängern diese Dokumente. Diese Richtlinie sieht außerdem vor, dass die Mitgliedstaaten von Unionsbürgern und deren Familienangehörigen verlangen können, sich bei den zuständigen Behörden anzumelden. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Unionsbürgern unter den darin festgelegten Bedingungen Anmeldebescheinigungen auszustellen. Gemäß dieser Richtlinie sind die Mitgliedstaaten außerdem verpflichtet, den Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, Aufenthaltskarten auszustellen sowie auf Antrag Dokumente zur Bescheinigung des Daueraufenthalts beziehungsweise Daueraufenthaltskarten auszustellen.