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Wenn die Mitgliedstaaten Unionsbürgern Aufenthaltsdokumente ausstellen, enthalten diese mindestens folgende Angaben: Beschließt ein Mitgliedstaat, dass Fingerabdrücke abgenommen werden, so gilt Artikel 3 Absatz 7 entsprechend.
den Titel des Dokuments in der Amtssprache oder den Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats und in mindestens einer weiteren Amtssprache der Union;
einen eindeutigen Vermerk, dass das Dokument einem Unionsbürger gemäß der Richtlinie 2004/38/EG ausgestellt wurde;
die Dokumentennummer;
den Namen (Nachname und Vorname(n)) des Inhabers;
das Geburtsdatum des Inhabers;
die Angaben, die in Anmeldebescheinigungen und Dokumenten zur Bescheinigung des Daueraufenthalts gemäß Artikel 8 bzw. Artikel 19 der Richtlinie 2004/38/EG aufgenommen werden;
die ausstellende Behörde;
auf der Vorderseite den zwei Buchstaben umfassenden Ländercode des ausstellenden Mitgliedstaats im Negativdruck in einem blauen Rechteck, umgeben von zwölf gelben Sternen.
Unionsbürgern ausgestellte Aufenthaltsdokumente sollten spezifische Informationen enthalten, die gewährleisten, dass sie in allen Mitgliedstaaten als…
Anmeldebescheinigungen, die sich länger als drei Monate in einem Aufnahmemitgliedstaat aufhaltenden Unionsbürgern gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2004/38/EG…
Bei Aufenthaltsdokumenten, die Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, ausgestellt werden, sollten dieselbe…
Für die Ausstellung der Anmeldebescheinigung dürfen die Mitgliedstaaten nur Folgendes verlangen: — von einem Unionsbürger, auf den Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe…
Art und Nummer des Reisedokuments, Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments, Land, das das Reisedokument ausgestellt hat, und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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