Erwägungsgrund 15 32025R1208
Damit Personalausweise und Aufenthaltsdokumente angemessen überprüft werden können, ist es unerlässlich, dass die Mitgliedstaaten für jede Art von Dokument, das unter diese Verordnung fällt, den richtigen Titel verwenden. Um die Überprüfung der Dokumente, die unter diese Verordnung fallen, in anderen Mitgliedstaaten zu erleichtern, sollte der Titel des Dokuments zudem in mindestens einer weiteren Amtssprache der Union erscheinen. Verwenden Mitgliedstaaten für Personalausweise bereits andere etablierte Bezeichnungen als die Bezeichnung „Personalausweis“, sollten sie dies in ihrer Amtssprache bzw. ihren Amtssprachen auch weiterhin tun können. Allerdings sollten künftig keine neuen Bezeichnungen eingeführt werden.