Erwägungsgrund 50 32021R0947
Die Union sollte konstruktives Engagement in Bezug auf Mobilität und alle Aspekte der Migration unterstützen, das auf die Gewährleistung sicherer und gut regulierter Rahmenbedingungen für Migration ausgerichtet ist. Die Zusammenarbeit mit Partnerländern im Bereich der Migration muss — unter Wahrung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten, unter Nutzung der Vorteile einer geordneten, sicheren, regulären und verantwortungsvollen Migration und Hand in Hand mit der wirksamen Bekämpfung von irregulärer Migration und Vertreibungen — weiter intensiviert werden. Diese Zusammenarbeit sollte — auf der Grundlage der gegenseitigen Rechenschaftspflicht und der uneingeschränkten Achtung der im Völkerrecht und im Unionsrecht verankerten humanitären Verpflichtungen und der Menschenrechtsverpflichtungen sowie durch Zusammenarbeit mit Diasporagemeinschaften und Förderung legaler Migrationswege — einen Beitrag zur Gewährleistung des Zugangs zu internationalem Schutz, zur Bekämpfung der Ursachen von irregulärer Migration und Vertreibungen, zur Verbesserung des Grenzmanagements und zur Fortsetzung der Anstrengungen im Kampf gegen irreguläre Migration und Vertreibungen, zur Bekämpfung von Menschenhandel und Schleuserkriminalität sowie gegebenenfalls zu den Bemühungen um eine würdevolle und dauerhafte Rückkehr/Rückführung, Rückübernahme und Wiedereingliederung leisten. Dass Drittländer in diesem Bereich wirksam mit der Union zusammenarbeiten, sollte daher fester Bestandteil der allgemeinen Grundsätze des Instruments sein. Größere Kohärenz zwischen der Zusammenarbeit in der Migrationspolitik und der Entwicklungszusammenarbeit sowie anderen Bereichen der Außenpolitik ist wichtig, um sicherzustellen, dass die Partnerländer mit der Außenhilfe der Union bei der wirksameren Steuerung der Migration unterstützt werden. Das Instrument sollte zu einem koordinierten, ganzheitlichen und strukturierten Migrationskonzept beitragen, das die Synergien maximiert und die erforderliche Hebelwirkung entfaltet.