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Die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Einzelziele werden im Rahmen des Euratom-Programms 2026-2027 entsprechend den in diesem Anhang beschriebenen Grundzügen der Tätigkeiten verfolgt. Durch die Verwirklichung dieser Einzelziele unterstützt das Euratom-Programm 2026-2027 die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Euratom-Rechtsvorschriften und stärkt ihre Forschungsanstrengungen und die des Privatsektors. Diese Einzelziele sollten zur Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der Technologieführerschaft im Nuklearbereich beitragen. Zur Verwirklichung der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Einzelziele werden im Rahmen des Euratom-Programms 2026-2027 bereichsübergreifende Tätigkeiten unterstützt, die sicherstellen, dass bei den Forschungsanstrengungen zur Bewältigung gemeinsamer Herausforderungen Synergien genutzt werden. Mit „Horizont Europa“ wird für geeignete Verbindungen und Schnittstellen, wie gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, gesorgt. Einschlägige Forschungs- und Innovationstätigkeiten können auch durch die unter die Verordnung (EU) 2021/1060 fallenden Fonds finanziell unterstützt werden, soweit das mit den Vorschriften und Zielen der jeweiligen Fonds vereinbar ist. Zu den in diesem Anhang aufgeführten Tätigkeiten gehört auch die internationale Zusammenarbeit in Forschung und Innovation im Nuklearbereich für friedliche Zwecke auf der Grundlage gemeinsamer Ziele und gegenseitigen Vertrauens, mit der ein klarer und spürbarer Nutzen für die Union, ihre Bevölkerung und die Umwelt angestrebt wird. Das schließt die internationale Zusammenarbeit in multilateralen Rahmen ein. Als offiziell anerkanntes Durchführungsorgan von Euratom im Rahmen des Internationalen Forums „Generation IV“ (GIF) wird die JRC auch in Zukunft den Beitrag der Euratom-Gemeinschaft zu den Forschungs- und Ausbildungstätigkeiten des GIF und ihre Teilnahme an diesen Tätigkeiten erleichtern und koordinieren. Der Beitrag zu den Tätigkeiten des GIF im Rahmen des Euratom-Programms 2026-2027 konzentriert sich auf Forschungs- und Ausbildungstätigkeiten in den Bereichen nukleare Sicherheit, Strahlenschutz, Sicherungsmaßnahmen und Forschung auf dem Gebiet der Nichtverbreitung sowie auf Ausbildungsmaßnahmen, die für Systeme der Generation IV spezifisch sind. Jede neue Tätigkeit, die der JRC übertragen wird, wird vom Verwaltungsrat der JRC geprüft, um die Kohärenz mit den bestehenden Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten zu prüfen und Doppelarbeit bei Forschung und Entwicklung im Nuklearbereich in der Union zu vermeiden. Die Kommission kann auf dem Wege des einschlägigen Arbeitsprogramms für das Euratom-Programm 2026-2027 beschließen, gemäß der Verordnung (Euratom) 2021/765 vergebene Finanzhilfen weiter zu finanzieren. Die Prioritäten der Arbeitsprogramme werden von der Kommission auf der Grundlage der Beiträge der Behörden, der Interessenträger in der Kernforschung und anderen relevanten Organisationen oder Foren für Interessenträger im Nuklearbereich festgelegt. Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen in folgenden Bereichen kommen für eine Finanzierung aus dem Euratom-Programm 2026-2027 in Frage: a) Verbesserung und Unterstützung der nuklearen Sicherheit, der Gefahrenabwehr, der Sicherungsmaßnahmen, des Strahlenschutzes, der sicheren Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle sowie der Stilllegung, einschließlich der sicheren Nutzung der Kernkraft und der sicheren und effizienten Nutzung von Anwendungen ionisierender Strahlung außerhalb der Stromerzeugung : i) Nukleare Sicherheit: Sicherheit der Reaktorsysteme und Brennstoffkreisläufe, die in der Gemeinschaft eingesetzt werden, oder, soweit zum Erhalt eines breiten Fachwissens auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit in der Gemeinschaft erforderlich, der Reaktortypen und ihrer gesamten Brennstoffkreisläufe — wie etwa Trennung und Transmutation —, die möglicherweise in Zukunft eingesetzt werden; ii) Sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle: Entsorgung und insbesondere Zwischen- und Endlagerung mittelaktiver, hochaktiver und langlebiger radioaktiver Abfälle und abgebrannter Kernbrennstoffe sowie sonstiger radioaktiver Abfallströme und -arten, für die es derzeit noch keine ausgereiften industriellen Verfahren gibt oder für die diese Verfahren verbessert werden könnten; Minimierung radioaktiver Abfälle und Verringerung ihrer Radiotoxizität; Management und Transfer von Wissen und Kompetenzen im Bereich der Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente zwischen den Generationen und zwischen den Programmen der Mitgliedstaaten; iii) Stilllegung: Forschung zur Entwicklung und Bewertung von Technologien für die Stilllegung und ökologische Sanierung kerntechnischer Anlagen; Unterstützung für den Austausch von bewährten Praktiken und Wissen über die Stilllegung; iv) Anwendungen der Nuklearwissenschaft und der ionisierenden Strahlung, Strahlenschutz, Notfallvorsorge: — Anwendungen nuklearwissenschaftlicher Technologien und von Technologien, die ionisierende Strahlung nutzen, in Medizin, Industrie und anderen Forschungsgebieten; — Auswirkungen und Risiken niedriger Strahlendosen aufgrund industrieller, medizinischer oder umweltbedingter Exposition; — Notfallvorsorge für Unfälle mit Strahlungsfreisetzung und Radioökologieforschung; — sichere Versorgung mit und sicherer Einsatz von Radioisotopen; — Modelle für die Dispersion radioaktiver Stoffe in der Umwelt und Unterstützung für den Austausch von Daten, Warnsysteme und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Messverfahren (durchzuführen durch direkte Maßnahmen); · v) Gefahrenabwehr im Nuklearbereich, Sicherungsmaßnahmen und Nichtverbreitung (durchzuführen durch direkte Maßnahmen): — Verfahren und Technologien zur Unterstützung und Stärkung der Sicherungsmaßnahmen der Gemeinschaft und der Sicherungsmaßnahmen auf internationaler Ebene; — operative Unterstützung sowie Aus- und Weiterbildung für das System der Euratom-Sicherungsmaßnahmen; — technische Unterstützung für die Umsetzung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen im Bereich der nuklearen Sicherungsmaßnahmen, u. a. für die Stärkung der Ausfuhrkontrollregelung der Union; — Forschung und Unterstützung zur Verstärkung der nuklearen und radiologischen Sicherheit und Gefahrenabwehr im Kontext des globalen CBRN-Rahmens (chemische, biologische, radiologische und nukleare Bedrohungen betreffend) und der entsprechenden Strategien der Union; — Methoden und Technologien für das Aufspüren von Kernmaterialien und radioaktiven Stoffen außerhalb der regulatorischen Kontrolle sowie für die Prävention von Vorfällen mit derartigen Stoffen und Reaktionen auf derartige Vorfälle, einschließlich Nuklearforensik; — Unterstützung für den Aufbau von Kapazitäten der nuklearen Sicherung unter Nutzung des Europäischen Ausbildungszentrums für nukleare Sicherung; · · b) Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung von Fachwissen und Kompetenz im Nuklearbereich in der Gemeinschaft: i) Aus- und Weiterbildung und Mobilität, unter anderem Aus- und Weiterbildungsprogramme wie Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen; ii) Förderung von Innovation und Wissensmanagement sowie der Verbreitung und Nutzung von Nukleartechnologien und nuklearwissenschaftlichen Kenntnissen, insbesondere für Sicherheit, Gefahrenabwehr und Schutzmaßnahmen im Nuklearbereich sowie auf Strahlenschutz; iii) Förderung des Technologietransfers von der Forschung an die Industrie; iv) Unterstützung der Vorbereitung und Entwicklung wettbewerbsfähiger europäischer industrieller Kapazitäten im Bereich Kernfusion; v) Unterstützung für die Bereitstellung und Verfügbarkeit europäischer und internationaler Forschungsinfrastrukturen und den angemessenen Zugang zu ihnen, auch zu den Infrastrukturen der JRC ; vi) zur Förderung der Nuklearwissenschaft als Grundlage für die Normung werden im Rahmen direkter Maßnahmen auf dem neuesten Stand der Technik beruhende Referenzdaten, -materialien und -messungen im Zusammenhang mit nuklearer Sicherheit, Sicherungsmaßnahmen und Gefahrenabwehr sowie weiteren Anwendungen etwa in der Nuklearmedizin gewonnen; · c) Unterstützung der Entwicklung der Fusionsenergie und Beitrag zur Umsetzung des europäischen Fahrplans für die Kernfusion: im Rahmen einer kofinanzierten europäischen Partnerschaft für die Fusionsforschung wird der Fahrplan mit dem Endziel der Stromgewinnung durch Kernfusion in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts verwirklicht werden. Das kann unter anderem Folgendes beinhalten: i) Nutzung bestehender und künftiger Kernfusionsanlagen, einschließlich der Zuweisung von Betriebskostenzuschüssen für Fusionsforschungsinfrastrukturen, soweit zweckmäßig; ii) Vorbereitung künftiger Fusionskraftwerke durch Erforschung und Entwicklung aller relevanten Aspekte, einschließlich Werkstoffen, Technologien und Entwürfen; iii) Durchführung eines gezielten Aus- und Weiterbildungsprogramms, zusätzlich zu den Tätigkeiten in Buchstabe b Ziffer i; iv) Koordinierung gemeinsamer Tätigkeiten mit dem Gemeinsamen Unternehmen „Fusion for Energy“; v) Zusammenarbeit mit der ITER-Organisation; vi) wissenschaftliche Zusammenarbeit im Rahmen der internationalen Übereinkommen, an denen Euratom beteiligt ist. Die kofinanzierte europäische Partnerschaft im Bereich der Kernfusion wird im Wege einer Finanzhilfe an die Rechtsträger verwirklicht, die von den Mitgliedstaaten und von mit dem Euratom-Programm 2026-2027 assoziierten Drittländern eingerichtet bzw. benannt werden. Die Finanzhilfe kann auch Sachleistungen der Gemeinschaft oder die Abstellung von Kommissionspersonal beinhalten. Zusätzliche Finanzmittel für Forschung und Innovation auf dem Gebiet der Kernfusion können über Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bereitgestellt werden. d) Unterstützung der Politik der Union und ihrer Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Sicherheit, der Sicherungsmaßnahmen und der Gefahrenabwehr im Nuklearbereich; die direkten Maßnahmen unterstützen die Politik auf dem Gebiet der Sicherheit, der Sicherungsmaßnahmen und der Gefahrenabwehr im Nuklearbereich sowie die Umsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften, indem unabhängige wissenschaftliche und technische Informationen und Know-how bereitgestellt werden.
Die Verwirklichung der in Artikel 3 dieser Verordnung festgelegten allgemeinen und spezifischen Ziele erfolgt in allen Bereichen des Programms, und zwar durch…
Förderfähigkeit und Auswahl der begünstigten Staaten Zu den Staaten, die für eine Unterstützung im Rahmen dieses Beschlusses in Frage kommen, zählen alle…
Technische Beschreibung des Programms: Maßnahmenbereich Die anfänglichen und gegebenenfalls nachfolgenden Maßnahmen im Rahmen des Programms werden gemäß der…
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(1) Vorbereitende Maßnahme zur Vorbereitung des neuen Programms EU-GOVSATCOM Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom…
1. Maßnahmen, mit denen das in Artikel 4 Buchstabe a festgelegte Ziel erfüllt wird a) Unterstützung der Schaffung und Durchführung von Programmen, um den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.