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Der Teilnehmer-Garantiefonds, der mit Horizont 2020 — aufgestellt durch die Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates — eingerichtet wurde und von der Kommission verwaltet wird, hat sich als ein wichtiger Sicherungsmechanismus erwiesen, der die Risiken mindert, die sich aus geschuldeten und von säumigen Teilnehmern nicht zurückgezahlten Beträgen ergeben. Dieser Sicherungsmechanismus sollte daher beibehalten werden. Darüber hinaus sollten Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung durch den gemäß der Verordnung (EU) 2021/695 eingerichteten, auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsmechanismus abgedeckt werden.
Der gemäß der Verordnung (EU) 2021/695 eingerichtete, auf Gegenseitigkeit beruhende Versicherungsmechanismus deckt die Risiken ab, die sich aus der erfolglosen…
Beiträge zu einem auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsmechanismus können das Risiko abdecken, das mit der Einziehung etwaiger von Empfängern…
Es wird ein auf Gegenseitigkeit beruhender Versicherungsmechanismus (im Folgenden „Mechanismus“) eingerichtet, der den nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr.…
Der aufgrund von Horizont 2020 eingerichtete und von der Kommission verwaltete Teilnehmer-Garantiefonds hat sich als ein wichtiger Sicherungsmechanismus…
Um das Risiko für die Kommission und andere Begünstigte im Zusammenhang mit der Uneinbringlichkeit von Beträgen, die von Begünstigten geschuldet werden, zu…
Der „Garantiefonds der Gemeinschaft für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen“ (nachstehend „der Garantiefonds“ genannt), der mit der Verordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.