Erwägungsgrund 37 32021R0695
Es sollte möglich sein, dass — je nach Entscheidung des jeweiligen Mitgliedstaats — die Beteiligungen im Rahmen von Programmen, die aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), dem Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) kofinanziert werden, als Beteiligung des teilnehmenden Mitgliedstaats an europäischen Partnerschaften gemäß diesem Programm gelten. Ungeachtet dieser Möglichkeit müssen jedoch sämtliche Bestimmungen, die gemäß der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visapolitik (im Folgenden „Dachverordnung für 2021-2027“)und den fondsspezifischen Verordnungen für diese Beteiligungen gelten, eingehalten werden.