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In Bezug auf Propamocarb wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der für kleine Rettichblätter und Rettiche geltenden RHG gestellt. In Bezug auf Picloram wurde ein solcher Antrag für Schweinefett und -leber, Rinderleber, Schafleber, Ziegenleber, Equidenfett und -leber, Fett, Leber und „Sonstige“ von sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren sowie „Honig und sonstige Imkereierzeugnisse“ gestellt.
In Bezug auf Propamocarb wurde bei dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der…
Es ist daher angezeigt, die beantragten RHG für Azoxystrobin in Melonen und Wassermelonen, für Hexythiazox in Brombeeren und Himbeeren sowie für Picloram in…
Für Propamocarb sind gemäß der Verordnung (EU) 2024/3196 der Kommission kleine Rettichblätter in Anhang I Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführt,…
Für Prohexadion hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in…
Für Trinexapac hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in…
Für Picoxystrobin hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.