Erwägungsgrund 7 32025R1337
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Behörde um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, diese Aktualisierung kann keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben. Da der Antragsteller nachgewiesen hat, dass die zusätzliche ernährungsbedingte Exposition gegenüber Polyvinylpolypyrrolidon (E 1202) durch die Verwendung in Färbetabletten für die Farbverzierung von Schalen von Geflügeleiern vernachlässigbar ist und keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben dürfte, ist es nicht erforderlich, die Behörde um ein Gutachten zu ersuchen.