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Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011, geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1925, enthält Vorschriften für das Inverkehrbringen von verarbeitetem Insektenkot. Es ist angezeigt, einschlägige Tiergesundheitsanforderungen für die Einfuhr von Insektenkot aus Drittländern einzuführen, die mindestens ebenso streng sind wie diejenigen, die für das Inverkehrbringen von Insektenkot in der Union gelten. Das Verbot der Einfuhr von Jagd-Lockstoffen aus dem Urin von Hirschartigen sollte in die Bescheinigung für die Einfuhr von Gülle aufgenommen werden. Die Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von verarbeiteter Gülle gemäß Anhang XV Kapitel 17 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte dahin gehend geändert werden, dass auch die Einfuhr von verarbeitetem Insektenkot in die Union gestattet und die Einfuhr von Jagd-Lockstoffen aus Urin verboten wird. Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält Anforderungen an das Inverkehrbringen von Gülle. Nach Einfügung der Begriffsbestimmung von „Insektenkot“ in…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates , geändert durch die Verordnung (EU) 2022/2246 der Kommission , wird der Eingang…
In Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sind Anforderungen an die Einfuhr von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten aus Drittländern festgelegt.…
Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält Vorschriften für die Kompostierung und die Umwandlung in Biogas. Kürzlich wurde „Insektenkot“ im Sinne von…
Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission enthält Durchführungsbestimmungen für die in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegten Hygiene- und…
Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission enthält Durchführungsmaßnahmen für die in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegten Hygiene- und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.