Erwägungsgrund 3 32025R1520
Die EZB hält es für notwendig, die weitere Verwendung von ECAI-Bonitätsbeurteilungen zu gestatten, in denen eine implizite staatliche Unterstützung angenommen wird, wenn das betreffende Institut nicht unter die ausgenommene Kategorie von Instituten fällt, sodass Risikopositionen gegenüber einem solchen Institut nicht wie Risikopositionen gegenüber einem unbeurteilten Institut behandelt werden müssen. Die Verwendung solcher ECAI-Bonitätsbeurteilungen sollte nach dem Inkrafttreten der Änderung von Artikel 138 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für einen begrenzten Zeitraum fortgesetzt werden. Daher ist es erforderlich, die Verordnung (EU) 2016/445 (EZB/2016/4) zu ändern, um bis zum 1. Januar 2027 von der in Artikel 495e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Option Gebrauch machen zu können und die weitere Verwendung solcher Bonitätsbeurteilungen bis zu diesem Datum zu ermöglichen.